Regulatorisches Update – Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)
- cueneytbudakoglu2
- 19. Apr. 2018
- 2 Min. Lesezeit
Hintergrund
Per 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die dazugehörige Verordnung (FinfraV) in Kraft getreten. Dies nicht zuletzt, um der Schweiz den Zugang zu den internationalen Märkten zu bewahren.
Alle Schweizer Unternehmen, welche derivative Finanzinstrumente abschliessen, unterliegen den Bestimmungen des FinfraG. Das Gesetz unterscheidet zwischen «finanziellen» und «nichtfinanziellen» sowie weiter zwischen «kleinen» und «normalen» Gegenparteien:
Finanzielle Gegenparteien (FC): Banken, Effektenhändler, Versicherungsunternehmen, Fondsleitungen, kollektive Kapitalanlagen und Vermögensverwalter für kollektive Kapitalanlagen, Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen. Als «kleine finanzielle Gegenparteien» (FC-) gelten die oben erwähnten Institutionen, falls sie weniger als CHF 8 Mrd. offene Derivate aufweisen.
Nichtfinanzielle Gegenparteien (NFC): Im Handelsregister eingetragene Unternehmen, die «nichtfinanzielle» Gegenparteien sind. Die Schwellenwerte für «kleine nichtfinanzielle Gegenparteien» (NFC-) liegen bei CHF 1.1 Mrd. für Kredit- und Aktienderivate und bei CHF 3.3 Mrd. für Fremdwährungs-, Zins- und Rohwarenderivate sowie übrige Derivate. Derivate mit Absicherungszweck können bei dieser Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Kernelemente des FinfraG
Die Pflichten nach FinfraG für ein Unternehmen hängen davon ab, ob es sich um eine «finanzielle» oder «nichtfinanzielle» sowie «normale“ oder «kleine» Gegenpartei handelt. In Abhängigkeit von den oben genannten Kriterien sind folgende zentrale Pflichten von den Gegenparteien zu erfüllen:
– Abrechnung ausserbörsliche Derivate über zentrale Gegenpartei – nicht relevant für «kleine» Gegenparteien;
– Meldung an Transaktionsregister aller Derivate, inklusive (konzern-)interner Geschäfte – relevant für alle Gegenparteien. Im April 2017 bewilligte die FINMA die SIX als Transaktionsregister und anerkannte REGIS-TR mit Sitz in der EU;
– Risikominderungspflichten für ausstehende ausserbörsliche Derivate – relevant für alle Gegenparteien, Ausmass ist abhängig von der Kategorie (FC, FC-, NFC, NFC-);
– Dokumentationspflichten – schriftliche Dokumentation, warum es sich um eine NFC- handelt und wie die entsprechenden Vorschriften umgesetzt wurden.
Prüfpflichten Revisionsstelle
Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2017 unterliegen den Prüfpflichten der Revisionsstelle nach FinfraG.
Bei Fragen hilft Ihnen die sme audit gerne weiter.
留言